Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat geurteilt: Verantwortliche müssen betroffenen Personen grundsätzlich die Identität der Empfänger mitteilen, gegenüber denen sie deren Daten offengelegt haben. Es genügt grundsätzlich nicht, nur Kategorien von Empfängern mitzuteilen.
Bei digitalen Fotos, auf denen Kinder zu erkennen sind, handelt es sich evident um
personenbezogene Daten i.S.d. DSGVO. Neben der DSGVO sind auch die Vorschriften des
Kunsturhebergesetzes zu beachten, insbesondere §§ 22, 23 KunstUrhG.
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